| Ihr
Gesamturteil: |
Fluglärm
ohne Ende!!!
Gemäss dem Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 10. November 2000 - 22 S 476/99 -, das
von der ganz herrschenden Meinung sowie vom Urteil des Landgerichts Frankfurt
vom 6. Dezember 1982 - 2/24 S 156/82 - abweicht, sind die in dem Bezirk
Düsseldorf ansässigen Reiseveranstalter (z. B. die LTU) nicht
mehr verpflichtet, in ihren Urlaubskatalogen auf bekannte Mängel vor
Ort hinzuweisen. Das Landgericht Düsseldorf führt aus, dass ein
bestimmter Mangel objektiv vorhanden ist, bedeuetet noch nicht, dass auch
jeder Reisende ihn als Beeinträchtigung empfindet. Dass z. B. ein
Hotel in der Flugschneise eines Flughafens liegt, braucht daher in den
Reisekatalogen nicht mehr erwähnt werden. Es empfindet nämlich
nicht jeder Reisende Fluglärm als Belästigung. Derartige Reiseveranstalter,
die bekannte Mängel in ihren Katalogen verschweigen, sollten gemieden
werden. Es kann doch nicht sein, dass z. B. der Reiseveranstalter "1-2-fly"
in seinem Winterkatalog auf Fluglärm hinweist und die LTU-Gruppe (zuletzt
im Tjaereborgkatalog Sommer 2003) dies aufgrund des Urteils des Landgerichts
Düsseldorf nicht braucht. Der Reisende, so wie ich, ist der Dumme,
der dieses Hotel bei LTU gebucht hat. Er muss dann die Zeit vor Ort damit
verbringen, die Angelenheit zu reklamieren. Übrigens, wenn man sich
das im Tjaereborgkatalog abgebildete Foto genauer ansieht, findet man oben
links auf dem Dach des Hotels sogar noch eine rote Positionslampe. Was
die wohl zu bedeuten hat? |